Sobald der Arzt dir deinen Geburtstermin nennt, kannst du deine Mutterschutzfrist berechnen. Der Mutterschutz dient dazu, dich als Schwangere im Job vor und nach der Geburt zu schützen. Denn jetzt ist es Zeit an dich und deine Familie zu denken und deinen Körper für die bevorstehende Geburt und Wochenbettzeit vorzubereiten.
Mutterschutzfrist berechnen – So geht’s
Du berechnest deine Mutterschutzfrist immer in Abhängigkeit vom Geburtstermin. Dein Arzt errechnet deinen voraussichtlichen Entbindungstag und erstellt dir dafür ein Attest. Mit diesem kannst du deine Mutterschutzfrist berechnen und das Mutterschutzgeld beantragen. Dazu ziehst du einfach sechs Wochen von deinem voraussichtlichen Entbindungstermin ab.
Ein Rechenbeispiel: Wenn dein Baby am Mittwoch, den 21. September das Licht der Welt erblicken soll, dann beginnt am Mittwoch, den 10. August deine Mutterschutzfrist und der 9. August wäre dein letzter Arbeitstag.
Dein Arbeitgeber muss bestimmte Regeln beachten und du kannst ihn darauf hinweisen, wenn er diese nicht einhält.
Das Mutterschutzgesetz regelt folgende Punkte:
- Nachtschicht oder Rufbereitschaft: Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten oder in Bereitschaft stehen.
- Überstunden: Als werdende Mutter darfst du nicht mehr als 8 Stunden und 30 Minuten arbeiten.
- Sonn- und Feiertage: An Feiertagen dürfen Schwangere generell nicht arbeiten.
- Arbeitsplatz: Der Arbeitsplatz muss so eingerichtet sein, dass du dich immer wieder hinsetzen kannst und nicht überwiegend stehst.
- Mutterschutzfrist berechnen: Sechs Wochen vor der Geburt und bis acht Wochen nach der Geburt darfst du als Schwangere nicht mehr arbeiten. In dieser Zeit erhältst du Mutterschaftsgeld, das deinem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate entspricht. Dieses beantragst du bei deiner Krankenkasse.
Du beantragst das Mutterschaftsgeld bei deiner Krankenkasse, sobald dir dein ärztliches Attest über den Geburtstermin vorliegt. Das Mutterschaftsgeld bekommst du ebenfalls direkt von deiner Kasse und die Höhe richtet sich nach dem letzten Gehalt. Dein Arbeitgeber zahlt lediglich einen Zuschuss. Wenn dein Mutterschutz nach den 12 Wochen endet, kannst du entweder deine Arbeit freiwillig aufnehmen oder direkt in Elternzeit gehen. Dazu stellst du einen Elterngeldantrag.
Um dich als Schwangere im Job zu schützen, gibt es in Deutschland das Mutterschutzgesetz. Das regelt genau, wie lange eine schwangere Frau arbeiten darf und sichert sie finanziell in der Zeit vor und nach der Geburt ab. Zudem gilt dank Mutterschutzgesetz ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis zu vier Monate nach der Geburt ein Kündigungsverbot.
Du brauchst also keine Angst zu haben, dass dein Arbeitgeber dir kündigen kann, wenn du ihm mitteilst, dass du schwanger bist. Wenn zu den Gedanken um das bevorstehende Ereignis auch noch finanzielle Sorgen hinzukommen würden, wäre das nicht gut für dich und das Baby. Daher können wir Frauen für die gesetzliche Absicherung dankbar sein, die es so nicht überall gibt.
Folgende Frauen sind dank Mutterschutzgesetz abgesichert:
- Alle Arbeitnehmerinnen, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, egal ob Voll- oder Teilzeit
- Alle Auszubildende mit einem Auszubildendenvertrag
- Alle Frauen, die einem Mini-Job nachgehen
Folgende Frauen sind nicht oder nur eingeschränkt abgesichert:
- Wenn du selbstständig, Hausfrau, Studentin oder Schülerin bist, gilt der Mutterschutz für dich nicht.
- Als befristet Beschäftigte bist du solange geschützt, wie der Arbeitsvertrag besteht. Wenn ein Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft endet, besteht der Mutterschutz nicht fort.
- Wenn du dich noch in der Probezeit befindest, kann der Arbeitgeber dir nicht kündigen, wenn du schwanger bist. Sollte dein Vertrag nach der Probezeit befristet sein, endet auch dein Mutterschutz mit dem Vertragsende.
Beschäftigungsverbot – Wenn du als Schwangere nicht mehr arbeiten darfst
Auch vor der offiziellen Mutterschutzfrist kann es bei Komplikationen in der Schwangerschaft oder einem ungeeigneten Arbeitsplatz zu einem Beschäftigungsverbot kommen. Hier erhältst du weiterhin deinen Lohn, gehst aber nicht mehr zur Arbeit. Über dieses Beschäftigungsverbot entscheidet allein dein Arzt. Bei Schwangerschaftsübelkeit, Rückenschmerzen oder Schwangerschaftsdiabetis schreibt der Arzt dich meistens arbeitsunfähig krank. Für ein Beschäftigungsverbot reicht dies nicht aus. Eine solche Krankschreibung bei voller Lohnzahlung darf maximal 6 Wochen andauern.
Ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot gilt vor allem für Berufe, in denen du überwiegend stehst, körperlich arbeiten musst oder mit Krankheitserregern in Berührung kommst wie zum Beispiel als Kindergärtnerin, in Arzt- und Pflegeberufen oder bei Fließbandarbeit. Zum Wohle deines Kindes und deiner Schwangerschaft kann es daher sein, dass du schon ab dem vierten Monat deiner Schwangerschaft nicht mehr arbeiten darfst. Auch darüber entscheidet allein dein Gynäkologe.
Mutterschutz: Verfällt der Urlaubsanspruch?
Natürlich hast du auch während deines Mutterschutzes noch Anspruch auf deine vertraglichen Urlaubstage. Diese dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Das heißt, du kannst deine Rest-Urlaubstage auch nach deiner Mutterschutzfrist und auch nach der Elternzeit noch nehmen. Selbst wenn dein Arbeitgeber festlegt, dass alle Urlaubstage bis zum März des Jahres genommen werden müssen, gilt dies nicht für Frauen im Mutterschutz und Elternzeit.
Sobald du sicher bist, dass du schwanger bist, solltest du deinen Arbeitgeber persönlich darüber informieren und ihm deinen voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Nur so kann der Arbeitgeber auch alle Schutzmaßnahmen einhalten und deine Schwangerschaft bei der Aufsichtsbehörde melden. Wenn dein Chef einen Nachweis über die Schwangerschaft wünscht, muss er die Kosten dafür tragen.
Bildquelle: istock/YakobchukOlena