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Mundschutzpflicht & Co.

Corona-Krise: Diese Regeln & Lockerungen gelten jetzt

Corona Bundesländer

Die Corona-Krise ist noch immer in vollem Gange und die grundlegenden Maßnahmen von Bund und Ländern gelten mindestens noch bis zum 3. Mai. Seit heute gilt bundesweit die Mundschutzpflicht, doch welche Regeln und Lockerungen gibt es noch? Um die Verwirrung ein wenig zu umgehen, findest du hier alle wichtigen Infos zu deinem Bundesland auf einen Blick.

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Eigentlich hatten Bund und Länder erst vor einer Woche in einer Pressekonferenz einen einheitlichen Plan für den vorläufigen Umgang mit der Corona-Krise vorgestellt. Doch nur kurze Zeit später teilten bereits einzelne Bundesländer mit, in manchen Punkten ihren eigenen Weg gehen zu wollen.

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Neue Regeln in der Corona-Krise

Baden-Württemberg

  • Kontaktbeschränkungen:
    Gemäß dem allgemeinen Vorbild des einheitlichen Bescheids, gelten die Beschränkungen der sozialen Kontakte zunächst mindestens bis zum 3. Mai fort.
    Im öffentlichen Raum dürfen sich demnach Personen nur alleine, mit einer weiteren Person, mit in ihrem Haushalt lebenden Personen oder im Kreis der Angehörigen aufhalten.
    Außerhalb des öffentlichen Raumes, also beispielsweise bei einer Person zu Hause, dürfen Ansammlungen von bis zu fünf Personen stattfinden. Ausnahmen bilden nahe Familienangehörige, mit ihnen dürften sich unter bestimmten Kriterien sogar Ansammlungen von mehr als fünf Personen zusammenfinden.
  • Mundschutzpflicht:
    Seit Montag, dem 27. April, gilt auch in Baden-Württemberg die Mundschutzpflicht, vor allem im Einzelhandel und im Personennahverkehr. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen medizinischen Mundschutz handeln, wichtig sei einfach nur die Bedeckung von Mund und Nase. Die Mundschutzpflicht gilt jedoch beispielsweise nicht für Lehrer und Schüler während des Unterrichts.
  • Einzelhandel & Co.:
    Bereits seit dem 19. April durften einzelne Geschäfte bis zu einer Ladenflächengröße von 800 qm ihre Türen wieder für Kunden öffnen. Unabhängig von ihrer Größe dürfen auch Bibliotheken, KFZ-Händler, Fahrradläden und Buchhandlungen öffnen. Weiterhin geschlossen bleiben Gaststätten, Cafés, Bars, Diskotheken usw. Allerdings ist Cafés, Eisdielen und Gaststätten weiterhin der der Außer-Haus-Verkauf gestattet.
  • Schulen, Kitas & Notbetreuung:
    Nach und nach wird der Schulbetrieb wieder aufgenommen, ebenso wie das öffentliche Leben. Logisch also, dass auch die Nachfrage nach Hilfe bei der Betreuung von Kindern wieder wächst. Aus diesem Grund weitet das Land seine Notbetreuung aus. Lediglich Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur wichtig sind, steht momentan Hilfe zu. Ein entsprechender Nachweis darüber ist beim Arbeitgeber einzuholen und vorzulegen.

Genauere Informationen zu den Regelungen findest du auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.

Bayern

  • Ausgangsbeschränkung:
    Bayern gilt als eines der strengsten Bundesländer im Umgang mit der Corona-Krise. So galt bisher nicht nur ein Kontaktverbot, sondern sogar eine Ausgangsbeschränkung, laut der es nur erlaubt war, die eigenen vier Wände aus triftigem Grund wie der Arbeit, dem Einkaufen oder eines Arztbesuches zu verlassen. Diese Regelung wurde nun gelockert, es ist nun erlaubt sich im Freien auch mit einer Person außerhalb des eigenen Hausstands zu treffen.
  • Mundschutzpflicht:
    Auch in Bayern gilt die Mundschutzpflicht. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern allerdings nicht nur im Personennahverkehr und im Einzelhandel, sondern ebenso bei Taxifahrten und beim Warten an überdachten Haltestellen und Bahnhöfen. Auch Kinder ab sieben Jahren sind dazu angehalten, einen Mundschutz zu tragen.
  • Einzelhandel:
    Während im Rest der Republik Geschäfte mit einer Ladenfläche von bis zu 800 qm bereits seit dem 19. April öffnen durften, dürfen sie das nun in Bayern seit dem 27. April ebenfalls. Unabhängig von ihrer Größe dürfen hier ebenso Fahrradläden, KFZ-Händler, Bibliotheken und Buchhandlungen öffnen.
    Der Außer-Haus-Verkauf verschiedener Geschäfte ist ebenso gestattet.
  • Gottesdienste:
    Es sei in Planung, Gottesdienste ab dem 4. Mai unter strengen Auflagen wieder ins Leben zu rufen. Wie genau diese allerdings aussehen sollen, ist bisher nicht bekannt.

Weitere Regelungen und Maßnahmen aus Bayern findest du hier.

Berlin

  • Ausgangsbeschränkung:
    In Berlin sind Ansammlungen von mehr als zwei Personen nach wie vor bis mindestens zum 3. Mai verboten. Auch in den eigenen vier Wänden sind abgesehen von zusammenlebenden Personen nicht mehr als Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen erlaubt. Ausnahmen bilden Familienangehörige. In Berlin lebende Personen sind außerdem dazu veranlasst sich ständig in ihrer Wohnung aufzuhalten, wichtige Wege wie den zur Arbeit, zum Arzt, zum Blutspenden oder Ähnliches seien die Ausnahme.
  • Mundschutzpflicht:
    Auch in Berlin gilt seit dem 27. April die Mundschutzpflicht. Zunächst galt sie in Berlin als einziges und letztes Bundesland nicht für den Einzelhandel. Doch auch Berlin zog nun nach und somit gilt die Maskenschutzpflicht bis auf Widerruf bundesweit.
  • Einzelhandel:
    Seit dem 22. April dürfen auch in Berlin Geschäfte mit bestimmter Ladengröße wieder öffnen. Bei entsprechender Verkleinerung der Ladenfläche ist auch theoretisch größeren Geschäften eine Öffnung erlaubt. Friseurbetriebe dürfen erst ab dem 4. Mai wieder Kunden empfangen.
  • Gottesdienste:
    Bis zu maximal 50 Teilnehmer dürfen ab dem 4. Mai wieder an Gottesdiensten teilnehmen. Auflage für die Wiederaufnahme ist, dass während der Zeremonien keine Gegenstände herumgereicht werden und für entsprechend Abstand zwischen den Teilnehmern gesorgt ist.
  • Kultur:
    Der Berliner Zoo, Tierpark und der Botanische Garten dürfen ab dem 27. bzw. 28. April wieder Gäste empfangen. Theater bleiben bis zum 30. Juni geschlossen und beenden damit ihre Saison. Weitere kulturelle Einrichtungen wie Museen und Bibliotheken dürfen ab dem 4. Mai wieder den Betrieb aufnehmen, auch der Leihverkehr in Bibliotheken soll dann wieder gestattet werden.
  • Demos:
    Auch Demos sind ab dem 4. Mai wieder erlaubt. Allerdings nur unter Einhaltung der Hygienevorschriften und Abstandsregelungen, unter freiem Himmel und mit maximal 50 Teilnehmern.
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Was noch in Berlin gilt, kannst du hier nachlesen.

Brandenburg

  • Kontaktsperre:
    Anders als andere Bundesländer gilt das momentane Kontaktverbot zunächst bis zum 8. Mai fort. Demnach dürfen Personen sich nur mit einer weiteren Person oder Personen des eigenen und unter der Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern draußen aufhalten. Ausflüge sind zwar nicht verboten, sollen aber vermieden werden. Aus dem Haus solle man bestenfalls nur für wichtige Wege gehen.
  • Einzelhandel:
    Auch in Brandenburg gelten seit dem 22. April die allgemeinen Bedingungen für Geschäfte nach ihrer Größe. Tierparks, Museen und Galerien öffnen ähnlich wie in Berlin allmählich unter strengen Auflagen wieder.
  • Mundschutzpflicht:
    Seit dem 27. April gelten auch in Brandenburg die Vorgaben zur Mundschutzpflicht. Demnach sollen Bewohner des Landes im Personennahverkehr und in Geschäften Mund und Nase bedecken.
  • Gottesdienst:
    Auch hier sollen ab dem 4. Mai Gottesdienste wieder aufgenommen werden.

Mehr zu den genauen Regeln und Kriterien in Brandenburg liest du hier.

Bremen

  • Kontaktverbot:
    Auch Bremen hat sich an den einheitlich beschlossenen Maßnahmen orientiert und ein Kontaktverbot bis mindestens 3. Mai ausgesprochen. Es gilt also bis dahin weiter: Versammlungen mit mehr als zwei Personen sind verboten, ausgenommen sind Familienangehörigen und in einem Haushalt lebende Personengruppen.
  • Mundschutzpflicht:
    Sowohl im Personennahverkehr als auch in Geschäften gilt auch in Bremen seit dem 27. April die allgemeine Mundschutzpflicht. Bis wann diese gelten soll, ist bisher noch unklar.
  • Einzelhandel:
    Geschäften bis zu einer Größe von maximal 800 qm ist die Wiedereröffnung bereits erlaubt worden. Nun dürfen auch KFZ- und Fahrradläden unter strengen Auflagen wieder den Betrieb aufnehmen. Auch größere Geschäfte dürfen bei entsprechender Verkleinerung der Ladenfläche wieder Kunden willkommen heißen.
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Weitere Corona-Maßnahmen aus Bremen findest du hier.

Hamburg

  • Kontaktverbot:
    Die Hansestadt hat sich vollumfänglich an den Vorschlag von Bund und Ländern zum Kontaktverbot angeschlossen. Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen sind demnach nicht mehr erlaubt, eine Ausnahme bilden im gleichen Haushalt lebende Personen. Die Regelung gilt zunächst bis zum 3. Mai.
  • Mundschutzpflicht:
    Hamburg ist bekannt für seinen gut besuchten Fischmarkt. Aus diesem Grund gilt die Mundschutzpflicht hier nicht nur für den Personennahverkehr und den Einzelhandel, sondern ebenso für Wochenmärkte in der Stadt. Zuvor hatte die Stadt lediglich eine Empfehlung für einen Mundschutz im Alltag ausgesprochen, diese wurde jedoch nicht angenommen.
  • Einzelhandel:
    Auch in Hamburg gilt die 800-qm-Regelung. Ausgenommen von dieser sind Bibliotheken, Fahrradläden, Autohäuser und Buchhandlungen.

Welche Corona-Regelungen in Hamburg noch gelten, kannst du auf der Homepage des Landes nachlesen.

Hessen

  • Kontaktbeschränkung:
    Auch in Hessen gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung nach Empfehlung bis zum 3. Mai weiter. Personen dürfen sich bis dahin weiterhin nur mit einer weiteren Person und außerhalb der eigenen vier Wände aufhalten.
  • Mundschutzpflicht:
    Die Stadt Hanau war die erste Stadt Deutschlands, die eine Mundschutzpflicht verordnet hat. Nun zieht seit dem 27. April auch das ganze Land nach. Nun gilt die Pflicht in Bussen und Bahnen, ebenso wie im Einzelhandel. Hinzu kommen Banken und Postfilialen, in denen nun ein Mundschutz getragen werden muss.
  • Einzelhandel:
    Geschäfte mit einer Ladengröße von bis zu 800 qm dürfen seit dem 20. April wieder geöffnet haben. Allerdings dürfe pro 20 qm nur einem Kunden Einlass gewährt werden. Somit dürfen maximal 40 Kunden das Geschäft betreten. Ausgenommen von der Regelung sind Buchhandlungen und Autohäuser.
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Weitere Infos rund um die Corona-Maßnahmen Hessens, findest du stets aktuell auf der Homepage des Landes.

Mecklenburg-Vorpommern

  • Kontaktverbot:
    Auf abdingbare Kontakte solle mindestens bis zum 3. Mai weiterhin verzichtet werden. Somit solle lediglich eine Zusammenkunft von zwei Personen mit einem Abstand von zwei Metern stattfinden. Ausgenommen sind auch hier Personen des eigenen Hausstands. Auch auf Verwandtenbesuche im selben Bundesland solle verzichtet werden.
    Touristen wurde die Einreise in das Bundesland bis zunächst zum 4. Mai untersagt. Personen mit eigenen Ferienwohnungen oder Ferienhäusern in Mecklenburg-Vorpommern sollen allerdings ab dem 1. Mai wieder einreisen dürfen.
  • Mundschutzpflicht:
    Im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften gilt seit dem 27. April die allgemeine Mundschutzpflicht. Personen sind somit von nun an verpflichtet, zum Schutz ihren Mund und ihre Nase abzudecken, möglich sei dazu auch ein Tuch.
  • Einzelhandel:
    Mit verkleinerter Ladenfläche dürfen seit dem 20. April alle Geschäfte im Land öffnen. Diese unterliegen strengen Hygiene- und Abstandsauflagen, die eingehalten werden müssen. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern dürfen auch Sportstätten ihre Pforten wieder öffnen.

Hier findest du alle weiteren Informationen zu Verboten und Lockerungen in Mecklenburg-Vorpommern.

Niedersachsen

  • Kontaktverbot:
    Auch in Niedersachsen gilt ein umfangreiches Kontaktverbot. Demnach sollen sich nach Möglichkeit außerhalb des eigenen Haushalts nicht mehr als zwei Personen, auf jeden Fall aber nicht mehr Personen als nötig zusammenfinden. Auch im eigenen Zuhause sollen sich so wenig Menschen wie möglich gemeinsam aufhalten und diese auch so wenig wie möglich variieren.
  • Mundschutzpflicht:
    Seit dem 27. April ist ein entsprechender Schutz vor Mund und Nase im Einzelhandel und in den öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn verpflichtend. Angemessene Kontrollen würden durchgeführt werden. In Wolfsburg wurde die Mundschutzpflicht bereits früher eingeführt und galt auch in Arztpraxen.
  • Einzelhandel:
    Um die Wirtschaft langsam wieder anzukurbeln, haben Geschäfte mit einer maximalen Größe von 800 qm geöffnet. Entscheidungen über weitere Öffnungen würden erst nach dem 3. Mai getroffen werden können.
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Ob es noch weitere Regeln oder vielleicht Lockerungen gibt, kannst du hier nachlesen.

Nordrhein-Westfalen

  • Kontaktverbot:
    Wie das Land mitteilt, gilt das aktuelle Kontaktverbot noch immer bis mindestens zum 3. Mai fort. Personen sollten sich nur zu zweit aufhalten, ausgenommen sind Familienangehörige, Partner und die Begleitung Minderjähriger und Hilfebedürftiger aus wichtigen Gründen.
  • Mundschutzpflicht:
    Seit Montag, dem 27. April ist das tragen eines angemessenen Mundschutzes in den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Einzelhandel auch in NRW verpflichtend.
  • Einzelhandel:
    Nach und nach fährt NRW den Betrieb von verschiedensten Geschäften wieder hoch. Durften zuvor bereits Geschäfte mit einer Ladenfläche von bis zu 800 qm öffnen, dürfen nun unabhängig von ihrer Größe auch Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhändler, Einrichtungshäuser und Baby-Fachmärkte wieder nach strengen Regelungen Kunden empfangen. Auch Geschäfte, die ihre Ladenfläche entsprechend verkleinern können, dürfen die Türen wieder öffnen.

Weitere Regelungen rund um das Thema Corona in Nordrhein-Westfalen, findest du hier.

Rheinland-Pfalz

  • Kontaktverbot:
    Das Land Rheinland-Pfalz hat sein Kontaktverbot zunächst bis zum 3. Mai verhängt. Dazu schreibt es: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig.“
  • Mundschutzpflicht:
    Einkäufe in Geschäften und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen nicht mehr ohne das Tragen eines Mundschutzes unternommen werden. Dabei muss es sich ebenfalls nicht zwingend um einen medizinischen Mundschutz handeln.
  • Einzelhandel:
    Auch in Rheinland-Pfalz gilt die 800-qm-Regelung mit der Option, größere Ladenflächen entsprechend zu verkleinern. Auch hier dürfen verschiedene Geschäfte wie Fahrradläden, Autohändler und Buchhandlungen unabhängig von ihrer Größe den Verkauf im Laden wieder aufnehmen. Außerdem ist der Verkauf von Straßeneis erlaubt, allerdings solle dabei auf einen Mindestabstand von 1,50 Metern geachtet werden. Ebenso wie in Berlin dürfen darüber hinaus Zoos, Tierparks und botanische Gärten unter strengen Auflagen den Betrieb wieder aufnehmen.
  • Sportstätten:
    Das Land hat seine Einschränkung für sportliche Aktivitäten in Sportstätten etwas gelockert. Noch immer sollten maximal zwei Personen gemeinsam Trainieren, dennoch sei der Zutritt zu Sportstätten wieder erlaubt. Allerdings müssten Hygienestandards und Abstandsregelungen eingehalten werden und der Träger der Sportstätte die Nutzung ausdrücklich erlauben.

Auf seiner Homepage informiert das Land Rheinland-Pfalz genau über die neuen Corona-Regeln.

Saarland

  • Kontaktverbot:
    Auch das Saarland hält sich an die allgemeinen Kontaktverbote und ruft die Bürger dazu auf, sich außerhalb des eigenen Hausstands nicht in größeren Gruppen, als zwei Personen, zu treffen. Ausnahmen würden Handwerksarbeiten bilden, die dringend durch mehrere Personen ausgeführt werden müssten. Auch der gegenseitige Besuch getrennt lebender Lebenspartner sei gestattet.
  • Mundschutzpflicht:
    Im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften gilt auch im Saarland seit dem 27. April die allgemeine Mundschutzpflicht.
  • Einzelhandel:
    Geschäfte mit einer Ladenfläche von bis zu 800 qm oder mit einer größeren, allerdings entsprechend verkleinerbaren Ladenfläche, dürfen wieder den Betrieb aufnehmen, um ihr Geschäft am Laufen zu halten. Einkaufzentren würden weiterhin geschlossen bleiben, lediglich dringend notwendige Geschäfte wie Apotheken dürften darin geöffnet haben.

Das Saarland informiert auf seiner Homepage über die Maßnahmen zur Corona-Krise.

Sachsen

  • Ausgangsbeschränkung:
    Auch in Sachsen wurde ebenso wie in Bayern eine Ausgangsbeschränkung verhängt. Auch hier sollte die Wohnung oder das Haus lediglich aus wichtigem Grund verlassen werden. Außerdem sollte man sich lediglich in einem 15-km-Radius rund um die eigene Wohnstätte bewegen. Diese Regelungen wurden nun gelockert, allerdings sollten noch immer unabhängig von Personen des eigenen Hausstands Treffen mit nur einer Person vorgenommen werden. Auf überregionale Reisen sollte nach wie vor verzichtet werden.
  • Mundschutzpflicht:
    Sachsen war das erste Bundesland, dass die Mundschutzpflicht beschlossen hatte. Bisher gilt Sachsen, möglicherweise auch durch seine strengen Maßnahmen, als das am wenigsten betroffene Bundesland Deutschlands. Nach wie vor sollen Mund und Nase im Nahverkehr und im Einzelhandel bedeckt werden.
  • Einzelhandel:
    Auch hier dürfen Geschäfte mit einer Größe von bis zu 800 qm geöffnet haben. Einkaufzentren bleiben bis auf weiteres geschlossen. Entscheidungen über das weitere Vorgehen werde man entsprechend der Entwicklung der Krise treffen.
  • Gottesdienste, Beerdigungen & Trauungen:
    Ab sofort sind Gottesdienste mit bis zu 15 Teilnehmern wieder erlaubt. Außerdem würden unter bestimmten Auflagen auch Beerdigungen und Trauungen durchgeführt werden.

Alle weiteren Informationen rund um die Maßnahmen Sachsens zur Corona-Bekämpfung, kannst du dir hier ansehen.

Sachsen-Anhalt

  • Ausgangsverbot:
    In Sachsen-Anhalt gilt weiterhin ein strenges Ausgangsverbot. Die Wohnung oder das Haus darf somit weiterhin nur aus wichtigem Grund wie etwa einem Arztbesuch oder dem Gassi gehen verlassen werden. Außerdem sind lediglich Treffen mit nur einer, nicht aus dem eigenen Hausstand stammenden Person, mit angemessenem Sicherheitsabstand erlaubt.
  • Mundschutzpflicht:
    Bereits seit dem 23. April gilt in Sachsen Anhalt die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes im öffentlichen Nahverkehr und dem Einzelhandel.
  • Einzelhandel:
    Ab dem 4. Mai dürfen neben Geschäften mit einer Ladenfläche von bis zu 800 qm auch Friseure, Kosmetiker und Nagelstudios wieder offiziell öffnen. Gaststätten bleiben weiterhin bis auf weiteres geschlossen.

Das Land Sachsen-Anhalt informiert seine Bürger hier über neueste Entwicklungen.

Schleswig-Holstein

  • Kontaktverbot:
    Auch ganz im Norden Deutschlands gilt ein Kontaktverbot. Ein Einreiseverbot für Touristen, Tagesausflügler und auch Zweitwohnungsbesucher gilt noch immer. Ab dem 4. Mai sollen Zweitwohnungsbesitzer allerdings voraussichtlich wieder in das Land einreisen dürfen. Bewohner des Landes dürfen sich nur alleine, mit Personen des eigenen Hausstands oder mit Familienangehörigen im Land bewegen.
  • Mundschutzpflicht:
    Ab dem 29. April müssen auch Menschen in Schleswig-Holstein beim Einkaufen oder bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel einen Mundschutz tragen.
  • Einzelhandel:
    Fahrradläden, Buchhandlungen und Autohäuser dürfen unabhängig von ihrer Größe wieder öffnen. Neben ihnen auch Geschäfte, die kleiner als 800 qm sind. Alle Öffnungen erfolgen unter strengen Hygienevorschriften und Abstandsregelungen. Außerdem darf sich aktuell nur eine Person pro 10 qm Ladenfläche im Geschäft aufhalten. Für entsprechende Maßnahmen ist zu sorgen.

Weitere Informationen zu den Corona Maßnahmen Schleswig-Holsteins liest du hier.

Thüringen

  • Kontaktverbot:
    Egal ob in den eigenen vier Wänden oder beim Spazierengehen, Bewohner des Landes sind dazu angehalten, sich nur alleine, mit Personen des eigenen Hausstands oder höchstens einer weiteren Person gemeinsam aufzuhalten. Die Regelung gelte vorab bis zum 3. Mai.
  • Mundschutzpflicht:
    Bereits seit Freitag, dem 24. April, müssen Thüringen beim Einkaufen oder in den öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mundschutz tragen.
  • Einzelhandel:
    Unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften dürfen Friseure ab dem 4. Mai wieder öffnen. Weiterhin geöffnet sind Geschäfte mit einer Ladenfläche von bis zu 800 qm und solche Läden, die ihre Größe entsprechend anpassen können. Weitere Geschäfte wie Auto- und Fahrradhändler, Buchläden und Bibliotheken dürfen ungeachtet ihrer Größe ebenfalls wieder Besucher empfangen.
  • Kultur:
    Seit dem 27. April sind auch in Thüringen Zoos, Tierparks, botanische Gärten und vereinzelt Museen und Galerien wieder geöffnet. Allerdings werde auch hier nur unter strengen Vorschriften einer Wiedereröffnung zugestimmt.
  • Gottesdienste:
    Auch Gottesdienste dürfen seit Donnerstag, dem 23. April wieder stattfinden. Mit 30 Teilnehmern in geschlossenen Räumlichkeiten und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.

Alle Corona-Infos zum Land Thüringen findest du hier.

Wir sind gespannt, welche weiteren Neuerungen ab dem 4. Mai auf uns zukommen und ob die Zahl der Infizierten bis dahin weiter zurückgegangen ist. Aus gegebenem Anlass würden wir von dir gerne wissen, wie du zu den Maßnahmen von Bund und Ländern stehst und wie dich die Krise bisher beeinflusst hat:

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Bildquelle: Getty Images/Luca Lorenzelli

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