Labels auf Produkten müssen nicht irreführend sein. So kann zum Beispiel das „Vegan“-Siegel ohne langes Studieren der Inhaltsstoffe darüber aufklären, dass ein Produkt keinerlei tierische Inhaltsstoffe enthält oder das „Demeter“-Logo auf höhere Bio-Standards hinweisen. Es gibt aber noch eine Reihe an weiteren Angaben auf Lebensmitteln und Kosmetika, die Verbraucher*innen nur vorgaukeln, dass das Produkt besonders natürlich oder gesund ist. Wetten, du hast dir unter den folgenden Produktangaben auch etwas ganz anderes vorgestellt?
#1 „Mit natürlichen Zutaten“
Eine gesunde Ernährung sollte zu einem großen Teil an unverarbeiteten natürlichen Lebensmitteln bestehen. Unter „natürlich“ werden die meisten ein Lebensmittel verstehen, das nicht aufwendig industriell verarbeitet wurde. Nur dumm, dass dieser Begriff gesetzlich nicht geschützt ist und wie auf diesem Brühepulver irreführend ist. Zwar sind durchaus „natürliche“ Inhaltsstoffe wie getrocknete Zwiebeln und Karotten enthalten, aber eben auch mehrere Aromen, die in einer selbst gekochten Gemüsebrühe nichts verloren hätten.
#2 „Frei von Konservierungsstoffen*“
Hersteller werben auch gerne damit, dass ihre Produkte keine Konservierungsstoffe enthalten. Was viele Verbraucher*innen aber nicht wissen: Viele Lebensmittelgruppen dürfen laut Gesetz ohnehin nicht mit Konservierungsstoffen versehen werden. Dennoch drucken manche Firmen die Angabe „Frei von Konservierungsstoffen*“ auf ihre Verpackungen.
Schaut man genauer hin, sieht man unter dem Sternchen den Zusatz „laut Gesetz“. Wie die Verbraucherzentrale Sachsen erklärt, unterstellen Anbieter auf diese Weise indirekt Konkurrenzprodukten, dass diese durchaus Konservierungsmittel enthielten. Dies ist aber wie in diesem Beispiel bei Joghurts und Puddings überhaupt nicht der Fall.
#3 „Ohne Zusatz von Konservierungsstoffen“
Es gibt aber auch eine Reihe an Produkten, die häufig Konservierungsstoffe enthalten, wie etwa Feinkostsalate aus dem Kühlregal. Allerdings findet man auch auf diesen Verpackungen häufig die Angabe „ohne Zusatz von Konservierungsstoffen“. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine falsche Angabe, jedoch enthalten diese Produkte fast immer Senfsaaten oder bestimmte Fruchtextrakte, die von Natur aus konservierende Inhaltsstoffe wie pHB-Ester oder Ascorbinsäure enthalten. Der Verbraucherzentrale Sachsen zufolge umgehen die Hersteller auf diese Weise kennzeichnungspflichte Konservierungsstoffe.
#4 „Mit natürlichen Aromen“
Künstliche Aromen – wer möchte das schon in seinem Essen haben, geschweige denn, seinen Kindern geben? Kein Wunder, dass zahlreiche Verpackungen den Hinweis „ohne künstliche Aromastoffe“ oder „mit natürlichen Aromen“ tragen. Viele Verbraucher*innen gehen davon aus, dass diese Produkte eben einfach nur nach den enthaltenen natürlichen Früchten oder anderen Inhaltsstoffen schmecken. Dem ist aber nicht so, denn die Verbraucherzentrale Sachsen hat ermittelt, dass 71 Prozent der überprüften Produkte mit dieser Angabe mit anderen Aromen versehen waren.
Natürliche Aromen müssen der Definition nach nämlich schlichtweg aus pflanzlicher oder tierischer Herkunft gewonnen werden, um die Bezeichnung tragen zu dürfen. Allzu natürlich sind sie trotzdem nicht. So kann etwa ein Fruchtaroma auf Basis von Bakterien oder Pilzen hergestellt worden sein.
#5 „Ohne künstliche Farbstoffe“
Ein ähnliches Phänomen ist bei den Farbstoffen zu beobachten. Tragen Verpackungen den Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ ist davon auszugehen, dass sie andere Arten von färbenden Inhaltsstoffen beinhalten. Nicht zwingend muss es sich dabei um gesundheitsschädliche Zutaten handeln. Sind etwa Süßigkeiten oder Kekse wie diese mit färbenden Pflanzenkonzentraten statt künstlichem Farbstoff gefärbt, ist dies sicher die bessere Alternative. Allerdings können auch solche natürlichen Farbstoffe zum Beispiel bei Wurst über die Frische eines Lebensmittels hinwegtäuschen oder ein hoher Gehalt an Rote-Bete-Pulver in einem Fruchtjoghurt einen höheren Fruchtgehalt vorgaukeln.
#6 „Recyclebare Verpackung“
Viele Verbraucher*innen achten vermehrt auch auf eine möglichst nachhaltige Verpackung. Während es in diesem Bereich in den letzten Jahren sicher auch einige positive Trends wie etwa in Papier verpackte feste Shampoos gab, gaukeln andere nur vor, umweltfreundlich zu sein. Zahlreiche Plastikverpackungen tragen den Hinweis „recyclebar“. Dies ist zwar streng genommen keine Lüge, nur eben auch kein Garant dafür, dass die Verpackung tatsächlich auch recycelt wird.
Selbst wenn diese im korrekten Müll entsorgt wird, können Sortiermaschinen mit vielen Verpackungen, die aus zahlreichen Komponenten bestehen, nichts anfangen. Laut dem Nachhaltigkeitsmagazin Utopia sind insbesondere schwarze Plastikverpackungen ein Problem: Selbst wenn diese das Label „recyclebar“ tragen, landen diese aufgrund der nicht reflektierenden Farbe fast immer in Verbrennungsanlagen.
#7 „Alpenmilch“
Wer bei „Alpenmilch“ an glückliche Kühe denkt, die auf idyllischen Bergwiesen grasen, der irrt leider meistens auch. Die Bezeichnung ist nicht von der EU geschützt, weshalb „Alpenmilch“ auch aus Flachlandgebieten kommen kann, die sich nur in den Ausläufern der Alpen befinden. Im Gegensatz zu der Angabe „Heumilch“ sagt diese noch nichts darüber aus, wie die Kühe gefüttert werden. Wer tatsächlich Milch aus den Alpen haben möchte, sollte besser Produkte mit der Angabe „Bergbauern-Milch“ wählen. Diese Bezeichnung wurde von der EU geschützt und garantiert Milch von Höfen, deren Weiden und Wiesen auf einer Höhe ab 600 Metern liegen.
#8 „Ohne Geschmacksverstärker“
Neben Aromen und Farbstoffen wollen viele Verbraucher*innen auch keine Geschmacksverstärker in ihren Mahlzeiten. Allerdings ist mit der Angabe „ohne Geschmacksverstärker“ meist nur Glutamat gemeint. Viele Lebensmittel mit dieser Angabe enthalten oft trotzdem geschmacksverstärkende Zusatzstoffe wie Hefeextrakt.
#9 „Dermatologisch getestet“
Auch bei Kosmetika wird mit irreführenden Angaben geworben. So tragen zahlreiche Produkte die Angabe „dermatologisch getestet“, was Kund*innen suggeriert, dass es sich hierbei um ein besonders hautschonendes Produkt handeln muss, das von Hautärzt*innen empfohlen wird. Tatsächlich bedeutet dieser Hinweis lediglich, dass die Kosmetika unter Aufsicht eines Dermatologen an Menschen getestet wurden. Hierbei kann es sich aber nur um einen Test an einer kleinen Personengruppe handeln – und das Beste: Selbst bei schlechten Ergebnissen dürfen Produkte diese Bezeichnung tragen.
#10 „Medizinische Hautpflege“
Auch bei der sogenannten „medizinischen Hautpflege“ handelt es sich nicht um einen geschützten Begriff. Auch wenn Verbraucher*innen davon ausgehen, dass es sich hier um Kosmetika handeln muss, die zum Beispiel bei Neurodermitis oder Schuppenflechte empfehlenswert ist, muss auch das nicht der Fall sein. Viele dieser angeblichen „medizinischen“ Produkte können durchaus Parfum oder Konservierungsstoffe enthalten, die Allergien auslösen können. Um sicher zu gehen, sollte man also im Zweifel besser einen Blick auf die Inhaltsstoffe werfen.
#11 „Botanische Pflege“
Wer nur Naturkosmetik verwenden möchte, sollte sich nicht von Angaben wie „botanische Pflege“ oder „aus natürlichen Inhaltsstoffen“ irreführen lassen. Denn auch diese Bezeichnungen sind nicht geschützt, sondern lediglich Marketing-Buzzwörter.
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