Bewerbungen schreiben ist nicht nur zeit- sondern auch kostenintensiv. Bewerbungsmappe, Fotos und Vorstellungsgespräche – da kommt schnell einiges zusammen. Doch der Bewerber muss die Kosten nicht alleine tragen. Vieles wird vom Arbeitgeber oder Arbeitsamt erstattet.
Beruflicher Tapetenwechsel
Der Mutterschutz ist vorbei und Du möchtest wieder ins Berufsleben einsteigen? Der alte Job ist nach Ende der Elternzeit irgendwie nicht mehr das Richtige? Oder vielleicht wünschst Du Dir einfach so einen beruflichen Tapetenwechsel? Dann heißt es Bewerbungen schreiben. 50 Bewerbungen und mehr bis zum Traumjob, für viele ist das keine Seltenheit. Damit die Jobsuche nicht zum Finanzdesaster wird, sollte man sich deshalb um die Erstattung der Kosten bemühen. Doch welche Punkte werden übernommen?
Arbeitgeber
Wer zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, kann sich die Fahrtkosten erstatten lassen. In der Regel übernimmt das Unternehmen die Kosten für ein Bahnticket zweiter Klasse oder 30 Cent pro Kilometer mit dem eigenen Auto. Ausnahme ist, wenn der Arbeitgeber vorher ausdrücklich darüber informiert, dass er die Kosten nicht übernimmt. Sonst gilt: nur keine falsche Scheu und nach der Kostenerstattung fragen! Wenn sich eine Übernachtung nicht vermeiden lässt, muss übrigens auch diese vom möglichen Arbeitgeber übernommen werden. Taxifahrten müssen allerdings nur bezahlt werden, wenn das Gebäude nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.
Arbeitsagentur
Werden die Kosten für die Anfahrt nicht vom Arbeitgeber erstattet, kann man sich an die Arbeitsagentur wenden. Voraussetzung für die Erstattung ist aber, dass man arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist, und vorher einen Antrag auf Kostenerstattung einreicht. Belege und Quittungen unbedingt aufbewahren – so bekommt man bis zu 22 Cent pro gefahrenen Meter und fünf Euro pauschal für die Bewerbungsunterlagen (Mappe, Foto, Porto, Kopien). Maximal erstattet die Arbeitsagentur übrigens bis zu 260 Euro jährlich. Diese Art der Erstattung ist allerdings eine Kann-Leistung. Das bedeutet: Ist gerade nichts in den Kassen, gibt es auch keine Erstattung.
Finanzamt
Wer bereits im Job ist oder war, kann die so genannten Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu zählt nicht die Bewerbung an sich, aber alle weiteren Kosten wie Foto, Porto oder Beglaubigungen können bei den Einkünften nichtselbstständiger Arbeit abgesetzt werden.