Heutzutage kommt kaum ein Berufsbild ohne Computer aus. Da diese meistens auch mit dem Internet verbunden sind, stellt sich die Frage nach der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz immer häufiger – gerade, weil es bislang keine einheitliche gesetzliche Regelung zu diesem Problem gibt. Doch nun hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Rechte des Arbeitgebers in Sachen private Internetnutzung am Arbeitsplatz gestärkt.
Muss ein Arbeitgeber die private Internetnutzung am Arbeitsplatz durch seine Angestellten dulden oder kann er gegen seine Mitarbeiter arbeitsrechtlich vorgehen, wenn er Wind davon bekommt? Auch nach dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein ist die private Internetnutzung am Arbeitsplatz weitestgehend eine rechtliche Grauzone. Für besonders extreme Fälle hat sich das Gericht in einem Urteil vom 6. Mai 2014 nun aber auf die Seite der Arbeitgeber gestellt.
Stein des Anstoßes war eine Klage eines Arbeitnehmers, der es aus Sicht seines früheren Arbeitgebers mit der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz etwas übertrieben hatte und dessen Arbeitsverhältnis daraufhin ohne vorherige Abmahnung gekündigt worden war. Zuvor war die Arbeitgeberin durch einen plötzlichen Leistungsabfall des Internetzugangs auf die private Internetnutzung am Arbeitsplatz aufmerksam geworden. Bei einer Kontrolle des Rechner wurden daraufhin 17.429 zuvor gelöschte Dateien sichergestellt, bei denen es sich unter anderem um private Fotos, verschiedene Softwareprogramme und Musik gehandelt haben soll. Darüber hinaus wurde über den Browserverlauf festgestellt, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit bei Facebook, Xing und anderen sozialen Netzwerken unterwegs gewesen sei.
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein
Der gekündigte Arbeitnehmer berief sich nun darauf, dass die private Internetnutzung am Arbeitsplatz in seinem Betrieb gang und gäbe sei und bestimmte Teile der Downloads zur Aktualisierung firmeneigener Navigationsgeräte gedient hätten. Ansonsten habe er den Internetzugang des Unternehmens nicht privat genutzt. Das LAG Schleswig-Holstein folgte dieser Ansicht nicht und hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer habe durch seine private Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht nur die Leistung des Internetzugangs gemindert und seine Arbeitszeit mit privatem Zeitvertreib verbracht, sondern auch die Gefahr des Befalls des Firmennetzwerks mit Computerviren und Schadsoftware in Kauf genommen. Da der Arbeitnehmer auch ohne explizite Regelung wissen musste, dass der Arbeitgeber eine derart exorbitant ausschweifende private Internetnutzung nicht dulden würde, sei auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig.
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist ein schwieriges Thema, das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder zum Streit führt. Daher sollte dieses Problem bereits durch genaue Regelungen im Arbeitsvertrag gelöst werden. Auf diese Weise können Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld klar geregelt werden.
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