Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden: Leiharbeiter haben Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft – zumindest theoretisch.
Leiharbeitern steht die gleiche Entlohnung wie der Stammbelegschaft zu, sofern die Verleihfirma keinen gültigen Tarifvertrag hat. Zu diesem Urteil kam jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Denn laut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes haben alle Beschäftigte, für die es keinen gültigen Tarifvertrag gibt, Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft. Geklagt hatten Leiharbeiter, die Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit (CGZP) unterzeichnet hatten. Trotz des Urteils dürfte es für viele Leiharbeiter allerdings schwer werden, tatsächlich mehr Geld zu bekommen, denn der Richterspruch knüpft die Lohnnachzahlung an bestimmte Fristen.
Leiharbeiter: Lohnnachzahlung an Bedingungen geknüpft
Sollte der Arbeitgeber nicht reagieren, müssen Leiharbeiter ihre Ansprüche einklagen. Doch da die Nachzahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, dürfte das für viele Leiharbeiter mit Problemen verbunden sein. „Ein großer Teil der Ansprüche auf Lohnnachzahlungen ist verloren über die dreijährige Verjährungsfrist", so der Arbeitsrechtler Peter Schüren laut „t-online.de“. Zudem hätten viele Arbeitgeber in ihren Arbeitsverträgen für Nachforderungen Verfallsfristen in Höhe von drei Monaten eingebaut, sodass in Anbetracht dieser Rechtsprechung laut Schüren nur ein geringer Teil der Leiharbeiter mit CGZP-Tarifverträgen tatsächlich seine Ansprüche durchsetzen könne.
Bildquelle: Andres Rodriguez | Dreamstime.com