1. desired
  2. Job & Karriere
  3. Arbeitsrecht
  4. Schock für Arbeitnehmer: Reicht die Krankschreibung bald nicht mehr aus?

Nach Gerichtsurteil

Schock für Arbeitnehmer: Reicht die Krankschreibung bald nicht mehr aus?

Krankschreibung

Wer krank ist und nicht arbeiten kann, geht zum Arzt und holt sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Lohn wird im Krankheitszeitraum weitergezahlt. So läuft es zumindest bisher ab. Doch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts könnte das ändern – und Arbeitnehmer*innen damit ernsthafte Probleme machen. Denn mit seiner Entscheidung in einem Einzelfall könnte das Gericht jetzt einen Präzedenzfall geschaffen haben, durch den die Krankschreibung in bestimmten Fällen als Beweis für eine Krankheit nicht mehr ausreicht.

Erfahre mehr zu unseren Affiliate-Links
Wenn du über diese Links einkaufst, erhalten wir eine Provision, die unsere redaktionelle Arbeit unterstützt. Der Preis für dich bleibt dabei unverändert. Diese Affiliate-Links sind durch ein Symbol gekennzeichnet.  Mehr erfahren.

Ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt Beweis genug, um eine Krankheit beim Arbeitgeber nachzuweisen? Einer Zeitarbeitsfirma reichte sie im Fall einer Ex-Angestellten jedenfalls nicht. Was war passiert? Die Frau hatte im Februar 2019 zum Monatsende gekündigt. Für den Zeitraum bis dahin reichte sie direkt am Kündigungstag eine Krankschreibung rein. Das Unternehmen hielt diese für unglaubwürdig und stellte die Lohnfortzahlung ein. Die Ex-Mitarbeiterin zog daraufhin vor Gericht – und bekam in mehreren Instanzen Recht. Bis die Firma den Fall bis vor das Bundesarbeitsgericht brachte. Dieses entschied nun zugunsten des Arbeitgebers.

Krankschreibung kein ausreichender Beweis

Das Gericht stimmte dem Arbeitgeber in diesem Fall zu. Entscheidend war dabei, dass der Zeitpunkt der Krankschreibung sich genau mit dem Zeitpunkt der Kündigung deckte und die Arbeitsunfähigkeit zudem genau den Zeitraum bis zum eigentlich letzten Arbeitstag umfasste. Zudem hatte die Ex-Mitarbeiterin einem Kollegen bereits am Tag der Kündigung gesagt, dass sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen würde, eine Krankheit dabei jedoch nicht erwähnt. Diese Punkte schmälern laut Auffassung der Richter*innen die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Gericht gibt dem Arbeitgeber damit das Recht, den restlichen Lohn nicht auszuzahlen, solange die Klägerin keine weiteren Beweise vorlegt. Wie diese aussehen sollen, ist fraglich.

Anzeige

Du bist in deinem Job ebenfalls nicht glücklich und suchst einen neuen? Im Video zeigen wir dir Tipps, mit denen dir die perfekte Bewerbung gelingt:

Die perfekte Bewerbung: 4 Tipps und ihr habt den Job Abonniere uns
auf YouTube

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer*innen?

Grundsätzlich gilt das Urteil nur für diesen einen Fall. In ähnlichen Fällen könnten sich Arbeitgeber*innen jedoch in Zukunft darauf berufen. Bei einer normalen Krankschreibung, die weder mehrere Wochen beträgt, noch mit besonderen Ereignissen im Arbeitskontext kollidiert, sollte die Beweiskraft der Krankschreibung auf jeden Fall weiterhin gelten. Doch was, wenn die Krankheit durch Zufall auf eine stressige Phase auf der Arbeit fällt oder sogar dadurch ausgelöst wird? Einige Krankheiten wie etwa eine Migräne oder psychische Beschwerden lassen sich nur schwer nach Außen hin beweisen. Hier muss auf das Urteil fachkundiger Ärzt*innen vertraut werden. Natürlich gibt es Menschen, die ihre Symptome nur vortäuschen. Doch begründet es das, deshalb alle Erkrankten unter Generalverdacht zu stellen? Wie genau ein zusätzlicher Beweis in solchen Fällen aussehen soll – und wie er mitunter nach einem längeren Prozess erst Monate nach der Erkrankung erbracht werden soll, darüber gibt es noch keine Informationen.

Ab 2021: Alle Gesetzesänderungen auf einen Blick

Ab 2021: Alle Gesetzesänderungen auf einen Blick
Bilderstrecke starten (12 Bilder)

Hat dir dieser Artikel gefallen? Diskutiere mit uns über aktuelle Trends, deine Lieblingsprodukte und den neuesten Gossip im Netz – auf Instagram und TikTok. Folge uns auch gerne auf Flipboard und Google News.