Die härteren Maßnahmen können kommen! Am Mittwoch wurde die bundeseinheitliche Notbremse vom Bundestag durchgewunken. Jetzt muss das neue Infektionsschutzgesetz nur noch den Bundesrat passieren und gilt dann ab Donnerstag. Diese strengen Regeln kommen jetzt auf uns zu!
Nach hitzigen Diskussionen, die bereits am Vormittag gestartet hatten, konnte sich der Bundestag auf die Durchsetzung von Angela Merkels Bundes-Notbremse einigen. Insgesamt stimmten 342 Abgeordnete für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Weitere 250 stimmten dagegen, während sich 64 enthielten. Zuvor hatte die FDP sowie die Linke Änderungsanträge gestellt, weil sie zum Beispiel mit der Ausgangssperre nicht einverstanden waren, diese wurden aber abgelehnt. Damit das Gesetz endgültig inkrafttreten kann, muss es nun nur noch vom Bundesrat am Donnerstag abgesegnet werden. Hier erwartet man jedoch bereits, dass die Mehrheit der Länder zustimmen wird. Stellt sich also die Frage: Was bedeutet die Bundes-Notbremse für unser aller Leben?
Bundes-Notbremse: Ausgangssperren, Schulschließungen & Co.
Zwar ist das neue Infektionsschutzgesetz bereits seit Wochen in der Diskussion, es haben sich aber auch immer wieder gewisse Punkte verändert. Daher haben wir hier alle Änderungen und deren Konsequenzen einmal zusammengefasst:
- Ausgangssperre: Ab einer Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens eine Ausgangssperre. Joggen und Spaziergänge sind alleine und bis 24 Uhr erlaubt. Ausnahmen sind zum Beispiel der Weg zu Arbeit, zum Arzt oder zu einer pflegebedürftigen Person.
- Private Zusammenkünfte: Beim gleichem Infektionsgeschehen, bei dem auch die Ausgangssperre greift, sind Treffen nur noch von einem Haushalt und einer weiteren Person erlaubt. Hier zählen Kinder bis 14 Jahre nicht mit. Ausnahmen sollen für Treffen von Ehe- und Lebenspartnern gelten sowie zur Ausführung des Sorge- und Umgangsrechts. Beerdigungen sollen von bis zu 30 Personen besucht werden dürfen.
- Schulschließungen: Ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht nicht mehr erlaubt. Ausnahmen soll es nur für Abschlussklassen oder Förderschulen geben.
- Einzelhandel: Der Lebensmittel-, Drogerie-, Blumen- oder Buchhandel sowie weitere Bereiche sollen offen bleiben. Alle anderen Geschäfte dürfen Kunden nur mit negativem Corona-Test und Termin empfangen. Bei einer Inzidenz über 150 ist lediglich Click & Collect erlaubt.
- Körpernahe Dienstleistungen: Sie sind beim Eintreten der Notbremse nur noch zu medizinischen, therapeutischen, seelsorgerischen oder pflegerischen Zwecken erlaubt. Friseure sind die einzige Ausnahme. Kund*innen brauchen jedoch einen tagesaktuellen Corona-Test und müssen eine Maske tragen.
- Freizeiteinrichtungen: Museen o. ä. müssen schließen. Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen mit geeignetem Hygienekonzept für Menschen mit einem negativen Corona-Test öffnen.
- Sport: Individualsport ist möglich, allerdings nur alleine, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand. Kinder unter 14 Jahren sollen in Gruppen von höchstens fünf Kindern gemeinsam Sport treiben dürfen.
- Home Office: Wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe bestehen, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen.
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